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ZPO § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

ZPO § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

[ Auszug: Das Zeugnis kann verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in     einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichn ... ]